EuGH: Der Mutterschaftsurlaub für Väter darf begrenzt werden

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Män­ner dür­fen nicht dis­kri­mi­niert wer­den, auch nicht, wenn es um den Mut­ter­schafts­ur­laub geht. Das hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) am 18.11.2020 (C-463/19) entschieden. Al­ler­dings sei eine Un­gleich­be­hand­lung er­laubt, wenn eine zu­sätz­li­che Aus­zeit “die Mut­ter nicht in ihrer Ei­gen­schaft als El­tern­teil, son­dern so­wohl hin­sicht­lich der Fol­gen der Schwan­ger­schaft als auch hin­sicht­lich ihrer Mut­ter­schaft be­trifft”.

Was war geschehen?

Eine französische Gewerkschaft hatte das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Metz angestoßen. Sie kämpft für den Mitarbeiter eines Sozialversicherungsträgers, der Vater eines kleinen Mädchens ist und einen Antrag auf Zusatzurlaub gestellt hat. Nach dem nationalen Tarifvertrag für diese Branche kann die Dauer des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs verlängert werden (je nach gewünschter Dauer voll, halb oder gar nicht bezahlt) – aber bloß für Frauen.

EuGH: Ungleichbehandlung nur für die Gesundheit und die Beziehung zum Kind zulässig

Der EuGH hielt das nicht von vornherein für unzulässig. Allerdings müsse ein solcher zusätzlicher Urlaub, wenn er auf Mütter beschränkt wird, dazu dienen, “den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind in der Zeit nach der Entbindung zu gewährleisten”. Würde hingegen die im Tarifvertrag vorgesehene Ruhephase für Frauen “allein in ihrer Eigenschaft als Elternteil” gelten, würde er eine unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer begründen. Auch genüge die bloße Tatsache, dass ein Urlaub unmittelbar auf den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub folgt, nicht für die Annahme, dass er den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, vorbehalten werden könne.

Das Arbeitsgericht Metz muss das nunmehr prüfen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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