Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst keine Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Wie das LSG Hessen mit einem Urteil vom 18.3.2021 (L 1 KR 405/20) klarstellte, gilt dies erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Mittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme könnten hingegen mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie behandelt werden.
Der Fall
Ein 31-jähriger Versicherter leidet an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches als Nebenwirkung auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse verwies ihn darauf, dass Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien.
LSG: Hier steht die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund
Beide Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen sog. “Off-Label-Use” berufen (= in bestimmten Fällen muss die Krankenkasse auch ein Arzneimittel für die Behandlung einer Erkrankung gewähren, für welche das Arzneimittel eigentlich nicht zugelassen sei). Voraussetzung sei dafür jedoch u.a., dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlust seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.
Die Revision wurde nicht zugelassen.