Alles müssen sich Kita-ErzieherInnen nicht gefallen lassen

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Das Betreuungsverhältnis für einzelne Kinder kann durch eine private Kindertagesstätte ggfs. ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine entsprechende Vertragsklausel ist gültig, wie das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 20.12.2022 entschied. Lediglich eine willkürliche Kündigung sei danach unzulässig (Az: 3 O 37/22).

Der Fall

Nach den Betreuungsverträgen einer privaten Kita in Koblenz können beide Seiten den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im Oktober 2021 kündigte die Kita die Betreuung für drei Geschwisterkinder zu Ende Januar 2022. Dagegen klagten die Eltern. Sie argumentierten, die Kündigung ohne besonderen Grund sei nicht zulässig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Die entsprechende Vertragsklausel sei daher unwirksam, eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen erlaubt. Gravierende Vorfälle habe es aber nicht gegeben. Die Kita hielt an der Kündigung fest und gab an, dazu auch ohne Angabe von Gründen berechtigt zu sein. Im Übrigen habe es durchaus Gründe gegeben. Insbesondere die Mutter, eine Juristin, trete »verbal aggressiv« auf. Auch die Kinder seien zuletzt in der Betreuung nicht mehr tragbar gewesen. Sie verletzten Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse und Haare ziehen und terrorisierten andere Kinder. Auf Ermahnungen reagierten sie teilweise mit Worten wie »Halt dein Maul« und »Ich bringe dich um«. Im Oktober 2021 hätten alle Erzieherinnen der Gruppe mit der Kündigung gedroht. Die Kita habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als das Betreuungsverhältnis zu kündigen.

LG: Kündigungsklausel ist zulässig

Das LG Koblenz wies die Klage auf Fortsetzung der Betreuung nun ab. Die Kündigungsklausel sei zulässig, die ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam. Zwar sei ein Kitawechsel für die Kinder eine erhebliche Belastung. Auf der anderen Seite habe aber auch die Kita ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten. Ein Kitawechsel sei für Kinder zwar belastend, aber auch nicht generell unüblich. Eine psychosoziale Gefährdung der Kinder im Einzelfall sei hier nicht feststellbar. Unzulässig sei die Kündigung nur dann, wenn sie willkürlich sei und daher dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche.

(mit Material von SPIEGEL-online)

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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