Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit seinem Urteil vom 15.08.2019 entschieden (Az.: 44 Ca 8580/18).
Was war geschehen?
Der Kläger wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er nahm den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.
ArbG Berlin: Ostdeutsche sind keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Das ArbG lehnte auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung ab, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – circa 800.000 Euro – aufmerksam gemacht habe. Das Mitverschulden des Klägers an dem einmal angenommenen Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.