Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Kündigung eines Berufsschullehrers wegen Corona-Leugnens, Missachtung der Corona-Schutzmaßnahmen und Vergleichen mit der Nazidiktatur als rechtmäßig bestätigt (Urteil vom 09.11.2021 – 9 Ca 163/21). Der Mann habe sich trotz (hier nicht erforderlicher) Abmahnung uneinsichtig gezeigt, sodass zu befürchten sei, dass er im Fall einer Rückkehr an den Arbeitsplatz mit seinem Verhalten fortfahre.
Was war geschehen?
Die zuständige Schulbehörde hatte den 64-jährigen Berufsschullehrer im November 2020 u.a. deshalb abgemahnt, weil er selbst den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase getragen, gegenüber den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos und die Covid19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnet und ihre Existenz geleugnet habe. Laut beklagtem Land tolerierte er außerdem, dass Schüler und Schülerinnen den Mund-Nasen-Schutz nicht trugen, und unterließ zudem das Lüften des Klassenraumes. Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lasse. Weiterhin habe er Covid19 als reine Lüge bezeichnet. Das Land Hessen kündigte den Kläger daraufhin zunächst fristlos, später einigte man sich mit dem Kläger, dass diese nicht Bestand haben sollte, kündigte ihn aber mit Schreiben vom 17.06.2021 ordentlich zum 31.12.2021.
ArbG: Kündigung ist wirksam, der Kläger ist uneinsichtig
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam. Trotz entsprechender Abmahnung, wobei hier eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung sogar entbehrlich gewesen sei, habe der Kläger keine Einsicht dahingehend gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind, sondern sich durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen. Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei zu befürchten, so die Kammer, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler und Schülerinnen verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden werde. Das beklagte Land müsse es zudem nicht hinnehmen, dass der – keine Einsicht zeigende – Kläger weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen der Verpflichtung, Infektionsschutzmaßnahmen zu befolgen, und Gewissensentscheidungen oder Verhältnissen in der Nazidiktatur anstellen oder zumindest anregen werde.