Ein nicht zum Abschluss gebrachtes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kann einer krankheitsbedingten Kündigung dann nicht entgegenstehen, wenn es einvernehmlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzeitig beendet wurde. Allerdings muss dafür nach einem Urteil des LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2022, Az. 14 Sa 825/21) der Arbeitnehmer die notwendigen Kenntnisse über das BEM-Verfahren besitzen, um beurteilen zu können, ob es beendet oder fortgesetzt werden sollte.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Dieser Fall macht die Fallstricke, die für alle Beteiligten beim BEM-Verfahren lauern, deutlich. Hat der Arbeitgeber den Eindruck, dass der Arbeitnehmer an einer Fortsetzung des BEM-Verfahrens, dem er ursprünglich zugestimmt hat, nun kein Interesse mehr hat, so sollte er dafür Sorge tragen, dass dem Verfahrensprotokoll eine entsprechende Einlassung des Arbeitnehmers zu entnehmen ist. Sinnvoll ist es sicher, den Arbeitnehmer auch nochmals ausdrücklich dahingehend zu belehren, dass ein vorzeitig einvernehmlich beendetes BEM-Verfahren wie ein abgeschlossenes BEM-Verfahren anzusehen ist – mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen!”