Bezeichnung der Vorgesetzten als «Ming-Vase» rechtfertigt die fristlose Kündigung

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Be­zeich­net die Ver­käu­fe­rin in einem Kauf­haus mit in­ter­na­tio­na­lem Pu­bli­kum ihre Vor­ge­setz­te asia­ti­scher Her­kunft als “Ming-Vase“ und er­läu­tert ihre Äu­ße­rung durch eine Geste des Nach-Hin­ten-Zie­hens der Augen und mit den Wor­ten “Na Sie wis­sen schon, die Ming-Vase“, recht­fer­tigt dies nach Ansicht des ArbG Berlin (Be­schluss vom 05.05.2021, Az. 55 BV 2053/21) die au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung , da die Äu­ße­rung be­lei­di­gend und ras­sis­tisch sei.

Was war geschehen?

Im Verfahren ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin, die auch Mitglied des Betriebsrats war. Die Betroffene äußerte gegenüber einer Kollegin: “Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase.” Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärte sie: “Na Sie wissen schon, die Ming-Vase”. Dabei zog sie die Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall gab sie an, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht “Schlitzauge“ zu sagen, bei “schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff “Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. Der Arbeitgeber meinte, In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

ArbG: Kündigung wegen Beleidigung und Rassismus gerechtfertigt

Das ArbG Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Die Bezeichnung der Vorgesetzten als “Ming Vase” und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. In dem Vorfall liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnet.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

Mehr über Joachim Schwede >

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert