BFH: Kein Kindergeld für berufsbegleitend Jura studierende Finanzbeamtin

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Für eine nach Ab­schluss ihrer Aus­bil­dung zur Di­plom-Fi­nanz­wir­tin mit deut­lich mehr als 20 Wo­chen­ar­beits­stun­den in der Fi­nanz­ver­wal­tung ar­bei­ten­de Fi­nanz­be­am­tin be­steht nach einem Urteil des BFH (Urteil vom 07.04.2022 – III R 22/21) hin­sicht­lich der Auf­nah­me eines ne­ben­be­ruf­lich be­trie­be­nen Ju­ra­stu­di­ums kein An­spruch auf Kin­der­geld. Es han­de­le sich um eine Zweit­aus­bil­dung, die Er­werbs­tä­tig­keit über­schrei­te die 20-Wo­chen­stun­den-Gren­ze.

Der Fall

Geklagt hatte die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Nachdem das Finanzgericht die dagegen gerichtete Klage abwiesen hatte, legte die Klägerin Revision ein.

BFH: Zweitausbildung – Erwerbstätigkeit überschreitet 20 Wochenstunden

Der Bundesfinanzhof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, würden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des EStG). Vorliegend sei das Jurastudium in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu betrachten, sondern von einer Zweitausbildung in Form einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung auszugehen, da die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf “Diplom-Finanzwirtin” Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten. Da die Erwerbstätigkeit die Grenze von 20 Wochenstunden überschreite, bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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