Für eine nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin mit deutlich mehr als 20 Wochenarbeitsstunden in der Finanzverwaltung arbeitende Finanzbeamtin besteht nach einem Urteil des BFH (Urteil vom 07.04.2022 – III R 22/21) hinsichtlich der Aufnahme eines nebenberuflich betriebenen Jurastudiums kein Anspruch auf Kindergeld. Es handele sich um eine Zweitausbildung, die Erwerbstätigkeit überschreite die 20-Wochenstunden-Grenze.
Der Fall
Geklagt hatte die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Nachdem das Finanzgericht die dagegen gerichtete Klage abwiesen hatte, legte die Klägerin Revision ein.
BFH: Zweitausbildung – Erwerbstätigkeit überschreitet 20 Wochenstunden
Der Bundesfinanzhof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, würden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des EStG). Vorliegend sei das Jurastudium in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu betrachten, sondern von einer Zweitausbildung in Form einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung auszugehen, da die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf “Diplom-Finanzwirtin” Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten. Da die Erwerbstätigkeit die Grenze von 20 Wochenstunden überschreite, bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.