Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bereits bewilligten Urlaub nicht nachgewähren, wenn der Arbeitnehmer an Corona erkrankt und deswegen behördlich eine Quarantäne angeordnet wird. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass dies jedenfalls für den Fall gilt, dass der Arbeitnehmer keine AU-Bescheinigung vorlegen kann (Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21).
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.