Der besondere Schutz schwerbehinderter Beschäftigter – auch im Rahmen einer Kündigung!

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§ 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, gehört zu den Vorschriften, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach § 168 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, kann dieser Umstand nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 2.6.2022, Az. 8 AZR 191/21) eine Vermutung nach § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch durch die Kündigung erfahren hat, wegen eben dieser Schwerbehinderung erfolgte.

RA Joachim Schwede sagt datz “Auch wenn das BAG im vorliegenden Fall aus eher formalen Erwägungen heraus eine Entschädigung – zutreffend – abgelehnt hat, dehnt es mit dieser Entscheidung den diskriminierungsrechtlichen Schutz schwerbehinderter Beschäftigter weiter aus. Dieser war bislang vor allem bei Bewerbungsverfahren thematisiert und entschieden worden (z.B. BAG, Urteil vom 15.2.2005, Az. 9 AZR 65/03) und ist nun auch bei Kündigungen virulent, die ohne den besonderen Schutzmechanismus für schwerbehinderte Beschäftigte ablaufen.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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