Viele Kinder besuchen Kindertageseinrichtungen zunächst zeitweise, um zu sehen, ob sie sich wohlfühlen. Doch sind sogenannte Schnupperkinder auch gesetzlich unfallversichert? Franziska Lüdtke, Abteilungsleiterin Recht und Rente bei der Unfallkasse Baden-Württemberg, nimmt die Sorge: “Ja, sie sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Dazu gehört natürlich, dass die Kinder ganz normal am Betreuungsangebot der Einrichtung teilnehmen mit dem Ziel der Aufnahme in diese Einrichtung.” Welche Bedingungen genau erfüllt sein müssen, damit Kinder gut abgesichert spielen, lernen und toben können, steht in der aktuellen Ausgabe der Präventionszeitschrift KinderKinder (1/2020), die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben wird.
Ein Versicherungsschutz liegt bspw. auch dann vor, wenn die Eltern während der Schnupperzeit anwesend sind sowie auf dem Weg zur Kita und auf dem Heimweg. Ein Antrag muss dafür weder von den Erziehungsberechtigten noch vom pädagogischen Personal ausgefüllt werden. “Der Unfallversicherungsschutz besteht wie bei allen Kindern, die eine Kita besuchen, per Gesetz und antragsfrei”, so Franziska Lüdtke. Das gilt auch für ehemalige Kindergartenkinder, die in ihrer früheren Kita während der Schulferien eine Stippvisite machen. “Ebenfalls abgesichert sind Geschwisterkinder, die wegen eines Notfalls stunden- oder tageweise zusammen mit den Kindergartenkindern betreut werden”, so die Abteilungsleiterin.