Gesundheitsschaden nach einer Corona-Impfung ist kein Dienstunfall

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Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 12.5.2023, Az. 4 K 573/22.MZ).

RA Joachim Schwede sagt dazu: “Der Beantwortung der interessanten Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung geht das VG Mainz hier aus dem Weg. Wenn bereits die dienstliche Veranlassung der Impfung nicht nachweisbar ist, so könne es auch nicht zu einem Dienstunfall kommen. Selbst übereinstimmende Interessen an einer Impfung, die das Gericht wohl erkennt, würden nicht für die Bejahung eines solchen Zusammenhangs ausreichen. Das VG macht hier deutlich, wie hoch die Hürden sind, wenn es bei einem Impfschaden darum geht, einen Dienstunfall nachzuweisen: Ohne eine klare und eindeutige Anweisung des Dienstherrn, an einer Impfung teilnehmen zu müssen, wird das nicht möglich sein.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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