Für die fehlende Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein dreijähriges Kind schuldet eine Kommune nach einem Beschluss des OLG Hamm (vom 9.1.2023, Az. 11 W 44/22) aufgrund einer Amtspflichtverletzung keinen Schadensersatz, wenn es die Eltern schuldhaft versäumt haben, gegen die behördlich versäumte Zuweisung (auch) verwaltungsgerichtlich vorzugehen.
RA Joachim Schwede schreibt dazu in seiner Urteilsanmerkung in NZFam 2023, 574 u.a.: “Die Möglichkeit, neben dem verwaltungsrechtlichen Weg auch im Amtshaftungsverfahren gegen die Jugendämter vorzugehen (siehe dazu grundsätzlich Schwede NZFam 2017, 200) bietet Eltern einen scheinbar Erfolg versprechenden Weg, ein zusätzliches „Druckszenario“ gegenüber anscheinend unkooperativen Jugendämtern aufzubauen. Insofern ist vorliegende Entscheidung eine wohltuende Klarstellung: Nicht allein die – vermeintliche – Untätigkeit der Behörde ist ausreichend dafür, einen Amtshaftungsschaden geltend zu machen. Erst – nachgewiesene – erfolglose eigene Bemühungen und die erfolglose Beschreitung des Verwaltungsrechtweges können diesen Anspruch eröffnen. Letzteres ist aber kaum noch denkbar, da die Jugendämter unabhängig von vorhandenen Kapazitäten zur Zuweisung eines Kita-Platzes verpflichtet sind (siehe u.?a. dazu VG Stuttgart NZFam 2023, 140 mit einer Anmerkung v. Schwede).”