BAG: Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden

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Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber nach einem Urteil des BAG vom 06.06.2023 (9 AZR 383/19) in aller Regel dazu, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung (a.F.) zu widerrufen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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