BAG: Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber nach einem Urteil des BAG vom 06.06.2023 (9 AZR 383/19) in aller Regel dazu, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung (a.F.) zu widerrufen.