Infektionsschutzrechtliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für eine ungeimpfte Sekretärin

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Das Ge­sund­heits­amt der Stadt Gel­sen­kir­chen durf­te einer nicht gegen das Co­ro­na­vi­rus ge­impf­ten An­trag­stel­le­rin un­ter­sa­gen, das Kran­ken­haus, in dem sie als Se­kre­tä­rin ar­bei­tet, zu be­tre­ten oder dort tätig zu wer­den. Das hat jetzt das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len ent­schie­den (Beschluss vom 16.09.2022, Az. 13 B 859/22).

RA Joachim Schwede sagt dazu: “Es gibt nun schon einige Entscheidungen zum Betretungsverbot. Diese ist besonders beachtlich, weil sie keine Beschäftigte betroffen hat, die im direkten Patientenkontakt steht. Dies sei – so das Gericht – „unerheblich“. Interessant ist auch dass das OVG das Tätigkeitsverbot sogar im Bereich von Homeoffice gelten lassen will. Damit weitet es die Möglichkeit für Tätigkeitsverbote sehr aus, wahrscheinlich, weil nicht auszuschließen ist, dass Beschäftigte im Homeoffice ggfs. auch „vor Ort“ arbeiten können müssen.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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