Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durfte einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie als Sekretärin arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschluss vom 16.09.2022, Az. 13 B 859/22).
RA Joachim Schwede sagt dazu: „Es gibt nun schon einige Entscheidungen zum Betretungsverbot. Diese ist besonders beachtlich, weil sie keine Beschäftigte betroffen hat, die im direkten Patientenkontakt steht. Dies sei – so das Gericht – „unerheblich“. Interessant ist auch dass das OVG das Tätigkeitsverbot sogar im Bereich von Homeoffice gelten lassen will. Damit weitet es die Möglichkeit für Tätigkeitsverbote sehr aus, wahrscheinlich, weil nicht auszuschließen ist, dass Beschäftigte im Homeoffice ggfs. auch „vor Ort“ arbeiten können müssen.“