VG Minden: Kein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

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Mit Urteil vom 20.09.2022 hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden, dass einer Arbeitgeberin im Falle einer Betriebsschließung keine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigungen nach Infektionsschutzgesetz zusteht (Az. 16 K 1086/21).

Der Fall: Vorübergehende Betriebsschließung

Die klagende Arbeitgeberin aus Rheda-Wiedenbrück ist in der Fleischverarbeitungsbranche tätig. Da es im Jahr 2020 zu einem erheblichen Corona-Ausbruch in ihrem Betrieb kam, wurde dieser vorübergehend geschlossen. Zur gleichen Zeit mussten einige ihrer Arbeitnehmer in Absonderung in sog. häusliche Quarantäne. Die Klägerin bezahlte u.a. einen ihrer Arbeitnehmer weiter und forderte die gezahlten Beträge vom beklagten Land. Dieses lehnte eine Erstattung ab.

VG: Die Betriebsschließung war ausschlaggebend

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für eine Erstattung nicht vorlägen. Danach müsse ein Arbeitnehmer u.a. einen Verdienstausfall erleiden, dessen alleinige Ursache seine Absonderung sei. Der Arbeitnehmer der Klägerin habe zwar einen solchen Verdienstausfall erlitten, da der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ Anwendung fände und keine Lohnersatzansprüche bestünden. Wegen der angeordneten Betriebsschließung habe er seine Arbeit aber auch ohne Absonderung nicht erbringen können. Es fehle daher an der notwendigen Kausalität der Absonderung für den Verdienstausfall.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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