Erfolgt die Einweisung eines Kindes in eine Familie der Klägerin nicht „auf längere Dauer“, dh mit dem Ziel der Entstehung einer dauerhaften Beziehung, sondern lediglich zwecks vorübergehender Unterbringung in einem dem Kind nicht unbekannten Haushalt, entsteht kein Anspruch auf Kindergeld. Dass das Kind bereits in vorangegangenen Jahren im Haushalt der Klägerin gelebt hat, ist unbeachtlich, da das damalige Pflegeverhältnis, offenbar bedingt durch Erziehungsprobleme, beendet worden war.
FG Köln, Urteil vom 20.2.2017 – 5 K 2087/1
Siehe hierzu die Anmerkung von Joachim Schwede in NZFam 2017, 480!