Eine Kündigung ist nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.7.2021, Az. 16 Sa 231/21) durch eine Krankheit nicht bedingt, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt.
RA Joachim Schwede meint dazu: “Ob ein bEM ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder nicht, ist immer wieder umstritten. Das liegt vor allem daran, dass es keine einheitlichen Regelungen dafür gibt, wie dieses konkret durchzuführen ist. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren hierzu einige Anhaltspunkte entwickelt, die auf alle Fälle zu beachten sind. Das vorliegende Urteil gibt ebenfalls wichtige Hinweise dazu.”