LAG Düsseldorf: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

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Eine Ent­schä­di­gung nach Art. 82 DS-GVO setzt eine gegen die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung ver­sto­ßen­de Da­ten­ver­ar­bei­tung vor­aus. Eine bloße Ver­zö­ge­rung oder an­fäng­li­che Un­voll­stän­dig­keit der Aus­kunft reicht für eine Geld­ent­schä­di­gung nicht aus, ent­schied das LAG Düs­sel­dorf am 28.11.2023 (3 Sa 285/23).

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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