Eine Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO setzt eine gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßende Datenverarbeitung voraus. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft reicht für eine Geldentschädigung nicht aus, entschied das LAG Düsseldorf am 28.11.2023 (3 Sa 285/23).
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Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.