LAG Köln: Krankenhaus-Betriebsrat hat Recht auf Mitbestimmung über ein Besuchskonzept

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Der Be­triebs­rat eines Kran­ken­hau­ses hat bei der Aus­ge­stal­tung eines Be­su­cher­kon­zepts für ein Kran­ken­haus wäh­rend der SARS-CoV-2-Pan­de­mie mit­zu­be­stim­men. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln am 22.01.2021 unter Ver­weis auf die Vor­schrift des § 87 I Nr. 7 Be­trVG ent­schie­den (Az. 9 TaBV 58/20). Der Be­triebs­rats dürfe mit­be­stim­men, weil es sich um be­trieb­li­che Re­ge­lun­gen über den Ge­sund­heits­schutz han­de­le.

Was war geschehen?

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Sie hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Auf Antrag des Betriebsrats hatte das ArbG Siegburg eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts eingesetzt.

LAG: Die Maßnahmen konkretisieren in Coronaschutzverordnung enthaltene Rahmenvorschrift

Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene LAG Köln hat den Beschluss des ArbG bestätigt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 I Nr. 7 BetrVG bejaht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich laut LAG auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. § 5 I der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung stelle eine solche Rahmenvorschrift dar, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezweckt. Nach dieser Vorschrift müsse das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche seien (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn nach Auffassung des LAG die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der RKI-Empfehlungen bestehe – anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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