Finden im Rahmen eines Verfahrens zur betrieblichen Eingliederung (BEM-Verfahren) nach § 167 Abs. 2 SGB IX Gespräche statt, so ist es dem Arbeitnehmer nicht gestattet, zu den Gesprächen einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 23.1.2020 (Az. 7 Sa 471/19) entscheiden. Das Gesetz zähle abschließend auf, wer an den Gesprächen teilzunehmen habe. Übrigens dürfe sich der Arbeitnehmer auch nicht wünschen, welcher Mitarbeiter des Integrationsamtes an den Gesprächen teilnimmt.
Hinweis von RA Joachim Schwede: Das LAG Köln weist in seiner Entscheidung jedoch deutlich darauf hin, dass der Arbeitnehmer “Herr des Verfahrens” ist und deswegen jederzeit die Gespräche unterbrechen könne, um sich Rechtsrat einzuholen!