Wenn der Versicherte in der Gesetzlichen Unfallversicherung sich nicht mehr auf direktem (unmittelbaren) Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte bewegt, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog. Abweg. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz. Kein Abweg, sondern ausnahmsweise ein versicherter Wegeunfall liegt vor, wenn der Ort der Tätigkeit nicht erreicht wird, weil sich im Gesundheitszustand des Versicherten Umstände gezeigt haben, welche die Rückkehr nach Hause erforderlich machten. Lässt sich eine solche Ausnahme nicht im Vollbeweis feststellen, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, muss die Umkehr nach Beweislastgrundsätzen als unversicherter Abweg gelten, so das LSG Nordrhein-Westfalen in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.7.2021, Az. L 15 U 594/20).
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, dass denkbare Ansprüche gegen die Gesetzliche Unfallversicherung bereits daran scheitern können, dass sie nicht beweisbar sind. Bei Arbeitsunfällen aber auch Wegeunfällen sollte deswegen immer daran gedacht werden, alle damit im Zusammenhang stehenden Umstände zu dokumentieren und sich mögliche Zeugen zu merken, weil es schlimmstenfalls darauf ankommen kann, alles beweisen zu müssen. Nicht selten wird die Erstbehandlung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall vom Hausarzt oder einem Krankenhausarzt durchgeführt. Hier sollte patientenseitig immer darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegunfall handeln könne und auch schnellstmöglich der Arbeitgeber informiert werden.”