LSG Nordrhein-Westfalen: Eine Mund-Nase-Bedeckung begründet keinen Mehrbedarf

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Die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen sind aus dem SGB-II-Regelbedarf zu finanzieren, da sie nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen vom 30.4.2020 als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können (Az.: L 7 AS 625/20 B ER).

Was war geschehen?

Der Antragsteller führte vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erfolglos ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Jobcenter. Nachdem er erstinstanzlich zunächst andere Begehren verfolgt hatte, verlangte er im Beschwerdeverfahren vor dem LSG außerdem erstmalig die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken bzw. die Gestellung solcher durch die Antragsgegnerin selbst.

LSG: Die Finanzierung textiler einer Mund-Nase-Bedeckung ist aus dem Regelbedarf möglich

Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich. Ähnliche Regelungen gölten in den anderen Bundesländern. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege damit nicht vor.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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