BSG: Das Vermögen aus einer Opferrente kann besonders geschützt sein

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.4.2020 unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Damit hat das BSG ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).

Was war geschehen?

Die Klägerin wurde als Zehnjährige Opfer einer Gewalttat ihres Vaters. Im Jahr 2004 stellte das Versorgungsamt als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fest, bewilligte eine monatliche Grundrente in Höhe von 218 Euro sowie eine Nachzahlung in Höhe von 13.728 Euro. Im Januar 2012 zog die Klägerin in eine eigene Wohnung, wo sie seitdem ambulant betreut wird. Ihren Sozialhilfeantrag lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil zunächst das Vermögen von mehr als 19.000 Euro (Nachzahlungsbetrag sowie angesparte Teile der Grundrente) bis auf den für jeden Leistungsbezieher geltenden Freibetrag von 2.600 Euro aufzubrauchen sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

BSG: Das Vermögen aus einer Opferrente kann wegen besonderer Härte geschützt sein

Das BSG hat entschieden, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Obwohl die Grundrente sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, gehörten Ansparungen aus diesen Leistungen seit einer Gesetzesänderung zum 01.07.2011 ausdrücklich zu dem für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzenden Vermögen. Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten könnten sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigten. Ob ein solcher Sachverhalt vorliege, habe nicht abschließend entschieden werden können. Da das Vermögen der Klägerin als Jugendliche zugeflossen sei und mit den laufenden Zahlungen auszugleichende schädigungsbedingte Mehraufwendungen damals offenbar nicht angefallen seien, werde das LSG nach Zurückverweisung der Sache insbesondere zu prüfen haben, ob es zu einer späteren “angemessenen Lebensführung” im Erwachsenenalter angespart worden sei oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten.

In jedem Fall geschützt sei ein Vermögen aus einer Nachzahlung wegen dieser Gewalttat nicht nur in Höhe des allgemeinen Freibetrags nach dem SGB XII (seit dem 01.04.2017 in Höhe von 5.000 Euro, zuvor 2.600 Euro), sondern in Höhe des Betrags, der dem erheblich höheren Vermögensschonbetrag nach dem BVG entspricht (im Fall der Klägerin also rund 7.500 Euro).

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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