In einem Streit um die Nutzung von Kameraaufnahmen zur Überwachung von coronabedingten Abstandsregeln hat der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmens teilweise obsiegt. Das Arbeitsgericht Wesel sah u.a. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt (Beschluss vom 24.4.2020, Az. 2 BVGa 4/20).
Was war geschehen?
Das Unternehmen kontrolliert anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern im Betrieb. Dazu verwendet es die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die es auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
ArbG: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind verletzt
Das ArbG hat dem vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruch teilweise stattgegeben. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.