OVG Hamburg: Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung als Sondernutzung

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung, die dadurch den Nachweis für eine kindgerechte Außenspielfläche von zweckentsprechender Größe erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zu erfüllen, überschreitet nach einem Beschluss des OVG Hamburg vom 5.11.2020 (Az. 2 Bs 156/20) den Gemeingebrauch und ist daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Der Träger wollte hier den Neubau einer Kita auf den Weg bringen, ohne die entsprechenden Freiflächen nachweisen zu können, indem er stattdessen angab, öffentliche Kinderspielplätze nutzen zu wollen. Dem hat das OVG Hamburg einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht führt dazu insbesondere aus: “Öffentliche Spielplätze dienten dazu, Kindern einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen u.a. Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Dieser Zweckbestimmung entspreche es zwar auch, wenn in einer Kindestageseinrichtung betreute Kinder im Elementarbereich auf einem öffentlichen Spielplatz spielten. Sofern eine Kindertageseinrichtung den Spielplatz jedoch mangels einer ausreichend großen eigenen Außenspielfläche für 90 Kinder im Elementarbereich in Anspruch nehme, gehe dies über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch hinaus, da damit faktisch andere Kinder von der Benutzung wesentlicher Teile des Spielplatzes ausgeschlossen würden. Zudem liege es auf der Hand, dass der Aufwand der Freien und Hansestadt Hamburg für die Unterhaltung eines öffentlichen Spielplatzes erheblich steige, wenn dieser von einer Kindertageseinrichtung als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche für 90 Kinder im Elementarbereich in Anspruch genommen werde.”
Insofern – gut gedacht, schlecht gemacht….

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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