Ein Arbeitgeber muss für einen Arbeitsunfall eines Beschäftigten gegenüber der Unfallversicherung nur dann haften, wenn ihm oder einem Vertreter selbst vorwerfbar ist, den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht zu haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte nun in einem Urteil vom 9.12.2021 (Az. VII ZR 170/19) den Rückgriff der Unfallversicherung auf das Unternehmen, wenn der Unfall darauf beruhte, dass eine Fremdfirma ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügt hatte. Eine Zurechnung deren Verhaltens sei gesetzlich ausgeschlossen.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Eine alltägliche Konstellation: Auf Baustellen finden sich Haupt und Subunternehmer verschiedenster Ebenen. Erfahrungsgemäß nehmen arbeitsschutzrechtliche Rücksichtsmaßnahmen mit Zunahme der Subunternehmerebenen ab. Der BGH entscheidet in dieser Konstellation nun klar zugunsten des Hauptunternehmers, weil ein eigenes vorsätzliche Handeln ihm nicht vorwerfbar sei. Das mag rechtspolitisch fragwürdig sein, schafft aber Klarheit, da einige Oberlandesgerichte das bislang anders gesehen haben.”