Regressmöglichkeiten der Unfallversicherung bei einem durch Dritte verursachten Arbeitsunfall

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein Ar­beit­ge­ber muss für einen Ar­beits­un­fall eines Be­schäf­tig­ten ge­gen­über der Un­fall­ver­si­che­rung nur dann haf­ten, wenn ihm oder einem Vertreter selbst vor­werf­bar ist, den Un­fall vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht zu haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) ver­nein­te nun in einem Urteil vom 9.12.2021 (Az. VII ZR 170/19) den Rück­griff der Unfallversicherung auf das Un­ter­neh­men, wenn der Un­fall dar­auf be­ruhte, dass eine Fremd­fir­ma ihren Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten nicht ge­nügt hatte. Eine Zu­rech­nung deren Ver­hal­tens sei ge­setz­lich aus­ge­schlos­sen.

RA Joachim Schwede sagt dazu: “Eine alltägliche Konstellation: Auf Baustellen finden sich Haupt und Subunternehmer verschiedenster Ebenen. Erfahrungsgemäß nehmen arbeitsschutzrechtliche Rücksichtsmaßnahmen mit Zunahme der Subunternehmerebenen ab. Der BGH entscheidet in dieser Konstellation nun klar zugunsten des Hauptunternehmers, weil ein eigenes vorsätzliche Handeln ihm nicht vorwerfbar sei. Das mag rechtspolitisch fragwürdig sein, schafft aber Klarheit, da einige Oberlandesgerichte das bislang anders gesehen haben.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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