Ein Arbeitgeber muss für einen Arbeitsunfall eines Beschäftigten gegenüber der Unfallversicherung nur dann haften, wenn ihm oder einem Vertreter selbst vorwerfbar ist, den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht zu haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte nun in einem Urteil vom 9.12.2021 (Az. VII ZR 170/19) den Rückgriff der Unfallversicherung auf das Unternehmen, wenn der Unfall darauf beruhte, dass eine Fremdfirma …