Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit seinem Urteil vom 6.6.2019 (S 18 U 452/18) im Falle einer Frau aus Lünen entschieden, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Arbeiten für den Verein in Form der Fütterung der Streunerkatzen nicht über das hinausgegangen seien, was mitgliedschaftlich zu erwarten gewesen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.
SG Dortmund: Keine abhängige Beschäftigung und keine “Wie-Beschäftigung”
Nach Auffassung des SG sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Die Klägerin habe keine den Versicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung ausgeübt.
Auch habe sie keinen Versicherungsschutz als sog. “Wie-Beschäftigte” erlangt. Zwar seien auch diese Personen dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da sie wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkomme. Bei dem Tätigwerden der Klägerin in Form des Katzenfütterns habe es jedoch an einer entsprechenden Arbeitnehmerähnlichkeit gefehlt, da es sich um eine Handlung gehandelt habe, die ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt werde. Der Tierschutzverein sei diesbezüglich nicht als Arbeitgeber aufgetreten, sondern habe sich der Vereinsmitglieder bedient, die ehrenamtlich tätig werden. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter seien kein Gehalt und keine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Auch sei die Tätigkeit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen gewesen. Bei der Fütterung der Streunerkatzen und den entsprechenden Wegen dazwischen habe es sich vielmehr um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, die die Klägerin aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe.
Gegen eine Versicherung der Katzenfütterung spreche ferner, dass die Klägerin die Handlung über einen längeren Zeitraum und damit nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Des Weiteren könne unter dem – beitragsfreien – Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit sei. Für Tätigkeiten, die unmittelbare Begründung für die Vereinsmitgliedschaft sind, könne der Verein entsprechende Versicherungen abschließen. Diese Handlungen seien absehbar und hinsichtlich der Gefahren kalkulierbar. Eine Vergleichbarkeit der von der Klägerin ausgeübten Katzenfütterung zum grundsätzlich versicherten Ausführen von in Tierheimen befindlichen Hunden im Rahmen einer Tierpatenschaft verneinte das SG ausdrücklich.