Nach § 18 S. 1 MuSchG erhält eine Frau, die wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber den sog. Mutterschutzlohn. Immer wieder ist umstritten, wie sich dieser berechnet, wenn der Arbeitnehmerin zuvor eine variable Vergütung gezahlt wurde. Eine Entscheidung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 20.2.2023, Az. …