Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nach einem Urteil des LAG Köln vom 11.1.2022 (4 Sa 315/21) keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Was war geschehen? Strittig war die Verpflichtung des Klägers, …