(Unwirksame) AGB in KiTa-Betreuungsverträgen

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Auch wer sein Kind schon nach einer 10-tägigen Eingewöhnungszeit wieder aus der KiTta herausnimmt, ist an ein formularvertraglich vorgesehenes Kündigungsrecht von zwei Monaten gebunden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 18.2.2016 (BGH NJW 2016, 1578) entschieden. Weitere Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kinderkrippenbetreibers befand der BGH im Rahmen dieser Entscheidung dagegen für unwirksam, u.a. die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution i.H.v. 1000 Euro in Form eines “Darlehens”. Der Beitrag von Gaby und Joachim  Schwede nimmt diese Entscheidung zum Anlass, wichtige AGB aus solchen Betreuungsverträgen zu untersuchen und unterhaltsrechtliche Implikationen aufzuzeigen (s. dazu NZFam 2017, 591).

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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