Das Zurücklegen eines Betriebswegs zur Durchführung eines freiwilligen Corona-Schnelltests durch den Betriebsarzt steht nach einem Urteil des SG Frankfurt/Oder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 25.03.2022, Az. S 10 U 108/21).
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Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.