Das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen mit den Worten “Ich hoffe, Du bekommst Corona” berechtigt auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Allerdings trägt nach einem Urteil des LAG Düsseldorf (Urteil vom 27.4.2021, Az. 3 Sa 646/20) der Arbeitgeber bei der Tatkündigung die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsvorwurf.
RA Joachim Schwede schreibt dazu: “Die Aufarbeitung des innerbetrieblichen Corona-Geschehens (das letztlich ein Abbild dessen ist, was sich auch in der Öffentlichkeit abgespielt hat und noch immer abspielt) hat nun die zweite Instanz der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erreicht. Das LAG Düsseldorf hält sich hier an die strengen Vorgaben, die das BAG zur außerordentlichen Kündigung entwickelt hat, nach der das durch die Kündigung belegte Verhalten eindeutig beweisbar sein muss und zu prüfen ist, ob eine Abmahnung nicht erst einmal ausreichend gewesen wäre.”