Liegen mehr Aufnahmeanträge vor als Plätze in einer Kindertageseinrichtung vorhanden sind, ist nach einem Beschluss des OVG Lüneburg vom 3.9.2020 (Az. 10 ME 174/20) ein sachgerecht ausgestaltetes Vergabeverfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze durchzuführen. Die Grundsätze der Förderung gem. § 22 SGB VIII geben Hinweise für sachgerechte Auswahlkriterien im Rahmen dieses Vergabeverfahrens. Eine allein am Alter der Kinder ausgerichtete Auswahl ohne Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit der Eltern ist deshalb ermessensfehlerhaft.
Hinweis: Hierzu gibt es eine Anmerkung von RA Joachim Schwede in der NZFam 2020, S. 935.