Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27.4.2021 (Az. 9 AZR 383/19 (A)) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
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