BAG zur „Haltbarkeit“ eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX begründet eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM), sobald innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten sind. Erkrankt der Arbeitnehmer nach Abschluss eines bEM erneut innerhalb eines Jahres für mehr als sechs Wochen, ist grundsätzlich erneut ein bEM durchzuführen. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 18.11.2021 (Az. 2 AZR 138/21) auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.

RA Joachim Schwede schreibt dazu: Das bEM und seine Durchführung wird durch die Rechtsprechung, insbesondere des BAG, immer weiter konkretisiert. Die hier vorgestellte Entscheidung ist ein wichtiger Mosaikstein, mit dem das BAG klärt, wann eigentlich ein bEM als abgeschlossen gelten soll und unter welchen Voraussetzungen nach einem abgeschlossenen bEM ein erneutes bEM durchzuführen ist.

In der betrieblichen Praxis wird die Durchführung des bEM durch Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG geregelt. Diese Entscheidung sollte Anlass sein, sich diese Vereinbarungen nochmals anzusehen, um zu prüfen, ob die neuen Konkretisierungen durch das BAG Anpassungsbedarf auslösen können.A

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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