Die Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung als Kindertagespflegeperson nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a Alt. 2 SGB VII setzt ein Betreuungsverhältnis unter Einbindung des Jugendamtes voraus. Eine rein privat organisierte Kindertagesbetreuung erfüllt diese Voraussetzung nach einem Urteil des BSG vom 19.6.2018 (B 2 U 2/17 R) nicht. Für die Einbindung des Jugendamtes reicht bereits der Nachweis einer Tagespflegeperson durch eine erziehungsberechtigte Person im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII aus.
In diesem Fall hatte eine Großmutter das Kind betreut. Dabei war es zu einem schweren Unfall gekommen (Sturz in ein Schwimmbecken). Unfallversicherungsschutz wurde durch alle Instanzen abgelehnt, weil das Jugendamt nicht eingebunden war.
Lindner weist in der lesenswerten Anmerkung zu dieser Entscheidung (NZS 2019, 154) darauf hin, dass das BSG zwar die zwingende Einbindung des Jugendamtes als Voraussetzung für den Versicherungsschutz herausgestellt, andererseits aber auch deutlich macht, dass an diese Einbindung des Jugendamtes nur sehr niedrige Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend für die Herstellung des Versicherungsschutzes sei bereits die Benennung der Betreuungsperson gegenüber dem Jugendamt.