Der Arbeitgeber darf eine geplante Präsenzsitzung des Gesamtbetriebsrats nicht wegen gesteigerten Corona-Risikos untersagen. Dies gilt insbesondere, wenn geheim durchzuführende Wahlen anstehen, die nicht in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden können, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 24.08.2020 (Az. 12 TaBVGa 1015/20).
Was war geschehen?
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen, das Rehabilitationskliniken betreibt, hat dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und diesen auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Zur Begründung hat er auf Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie verwiesen. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken nicht hinnehmbar. Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und an der geplanten Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsrats als Präsenzveranstaltung festgehalten. Die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten.
LAG: Geplante Präsenzsitzung darf wegen der anstehende Wahlen stattfinden
Das LAG hat entschieden, dass die geplante Präsenzsitzung vom Arbeitgeber hinzunehmen ist. Nach dem BetrVG entscheide der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Zudem könne der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheime Wahlen anstünden, deren Durchführung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei. Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.
Ob sich hier für zukünftige Sitzungen ohne anstehende Wahlen etwas Anderes ergebe, könne offenbleiben. Es müsse stets im Einzelfall abgewogen werden. Deshalb wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.