Die Betreiberin eines Seniorenheims muss Mitarbeiter, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, nicht weiter beschäftigen. Das LAG Hessen hat die Eilanträge von zwei ungeimpften Pflegekräften abgewiesen (Urteil vom 11.08.2022, Az. 5 SaGa 728/22). Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Das Gericht verwies auf das Interesse der Heimbewohner, vor einer Gesundheitsgefährdung bewahrt zu werden. Vor diesem Hintergrund sei die Freistellung der Mitarbeiter rechtens.
Der Fall: Arbeitgeberin stützt sich auf die gesetzliche Regelung
Die Betreiberin des Seniorenheims hatte die beiden Arbeitnehmer ab dem 16.03.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfSG, wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder beispielsweise einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die beiden Mitarbeiter in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen erfolglos geklagt.
LAG: Interesse der Bewohner überwiegt
Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile nun bestätigt. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Mitarbeiter freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.