LAG Hessen: Seniorenheim darf ungeimpfte Mitarbeiter freistellen

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Die Be­trei­be­rin eines Se­nio­ren­heims muss Mit­ar­bei­ter, die nicht gegen SARS-CoV-2 ge­impft sind, nicht wei­ter be­schäf­ti­gen. Das LAG Hessen hat die Eil­an­trä­ge von zwei un­ge­impf­ten Pfle­ge­kräf­ten ab­ge­wie­sen (Urteil vom 11.08.2022, Az. 5 SaGa 728/22). Der er­for­der­li­che Impf­nach­weis wirke wie eine be­ruf­li­che Tä­tig­keits­vor­aus­set­zung. Das Ge­richt ver­wies auf das In­ter­es­se der Heim­be­woh­ner, vor einer Ge­sund­heits­ge­fähr­dung be­wahrt zu wer­den. Vor die­sem Hin­ter­grund sei die Frei­stel­lung der Mit­ar­bei­ter rech­tens.

Der Fall: Arbeitgeberin stützt sich auf die gesetzliche Regelung

Die Betreiberin des Seniorenheims hatte die beiden Arbeitnehmer ab dem 16.03.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfSG, wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder beispielsweise einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die beiden Mitarbeiter in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen erfolglos geklagt.

LAG: Interesse der Bewohner überwiegt

Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile nun bestätigt. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Mitarbeiter freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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