Die Kita-Förderungspraxis mit einer Ausgleichszahlung nach der “Münchner Förderformel” ist nach einem Urteil des VG München vom 22.9.2021 (Az. M 18 K 20.737) rechtswidrig. Die Klage einer Kita, die eine Ausgleichszahlung begehrte, ohne die Voraussetzungen dafür erfüllen zu wollen, scheiterte dennoch, da sich aus ihrer Ungleichbehandlung kein Anspruch auf die Ausgleichzahlung ableiten lasse. Das VG hat die Berufung zugelassen.
Was war geschehen?
Die Stadt München bezuschusst im Rahmen der “Münchner Förderformel“ freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Träger die in der “Münchner Förderformel“ benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu zählt unter anderem eine Festlegung der maximal zulässigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitragsentlastung für Münchner Eltern wurden zum 01.09.2019 diese Maximalbeträge der zulässigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierfür eine sogenannte Ausgleichszahlung an die Einrichtungsträger eingeführt. Die Klägerin berief sich im Klageverfahren darauf, dass die Fördervoraussetzungen nach der “Münchner Förderformel“ einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die neu eingeführte Ausgleichszahlung führe zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Auch der Klägerin stehe eine Ausgleichszahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
VG: Die Förderpraxis ist ein unzulässiger Eingriff in Berufsausübungsfreiheit
Das VG hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszahlung verneint. Die Förderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichszahlung sei zwar rechtswidrig. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sei nach der Förderpraxis der Stadt nur möglich, wenn der jeweilige Träger die Bedingungen des Fördermodells unter anderem zur Preisgestaltung akzeptiere. Die Höhe der Vergütung zähle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbständig Tätigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der “Münchner Förderformel“ erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Auswirkungen auf den Wettbewerb lägen vor, weil der tatsächliche Ausschluss von der Ausgleichszahlung einen erheblichen Konkurrenznachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage für den grundrechtlichen Eingriff bestehe jedoch nicht. Die bloße etatmäßige Zurverfügungstellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dieser Art nicht aus. In der Folge sei durch die Förderpraxis der Stadt auch das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung verletzt, denn die gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßende Förderpraxis und die ihr zugrundeliegenden Rahmenbedingungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Ein Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichzahlung könne aber aus dieser rechtswidrigen Förderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Trägern, die sich der “Münchner Förderformel“ anschließen.