Initiativrecht für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung liegt beim Betriebsrat

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Das LAG München hat im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 13.09.2022  zu einer gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung entschieden, dass der Betriebsrat durch seine Initiative eine Regelung darüber erzwingen kann, wie die Arbeitszeiten erfasst werden (Beschluss vom 22.05.2023 – 4 TaBV 24/23).

RA Joachim Schwede sagt dazu: “Spätestens seit der Entscheidung des BAG zur Arbeitszeiterfassung steht das Thema praktisch in allen Unternehmen auf der Tagesordnung, die hierzu noch keine oder möglicherweise keine ausreichenden Regelungen getroffen haben. Da das Thema „Arbeitsschutz“, zu dem Arbeitszeitregulierung ja gehört, bei vielen Betriebsratsgremien sehr wichtig ist, ist abzusehen, dass hier sicher keine mitbestimmungsfreie Zone entstehen wird – ganz im Gegenteil! Das nach wie vor zögerliche Verhalten des Gesetzgebers, endlich eine gesetzliche Vorgabe zu beschließen, macht die Sache für Unternehmen nicht einfacher.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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